Änderung der BAFA-Förderung ab 01.01.2020

Seit dem 01.01.2020 unterliegt das Förderprogramm des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) geänderten Richtlinien! Besonders zu beachten ist hierbei die Umstellung der Fördersätze auf eine so genannte Anteilsförderung:
„Für die Errichtung einer Wärmepumpe und den dazugehörigen notwendigen Umfeldmaßnahmen beträgt die Förderung sowohl im Bestand als auch im Neubau 35 Prozent der förderfähigen Kosten. Durch eine Austauschprämie erhöht sich die Anteilsförderung beim Ersatz einer Ölheizung auf 45 Prozent der förderfähigen Kosten. Weitere Bonusförderungen gibt es nicht mehr. Die technischen Anforderungen sind gleichgeblieben.“

„Die förderfähigen Kosten sind dabei die Anschaffungskosten der geförderten Anlage sowie sowie die Ausgaben für Installation und Inbetriebnahme, die Einbindung von Experten für die Fachplanung und Baubegleitung, sowie Ausgaben für notwendige Umfeldmaßnahmen. Zu diesen Maßnahmen gehören zum Beispiel die Deinstallation und Entsorgung von Altanlagen, Bohrungen für Erdwärmesonden, Optimierungen des Heizungsverteilsystems, der Austausch von Heizkörpern bzw. der Einbau von Flächenheizungen oder die Installation eines Speichers.“

Im Zuge der elektronischen Antragstellung über die Webseite des BAFA müssen sämtliche Kostenvoranschläge für die zu fördernden Leistungen eingereicht werden. Es erfolgt seitens des BAFA keine Berücksichtigung von Kosten, welche über die im Antrag angegebenen Kosten hinausgehen!

Auch nach den neuen Richtlinien hat die Beantragung der Fördergelder zwingend vor Auftragserteilung zu erfolgen!

Für Fragen rund um das Thema Förderung stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

(Quelle: www.waermepumpe.de)